August 2008 aufgehoben.Mit der Aufhebung der Erbschafts- und
Schenkungssteuer werden
fällige Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungsverträgen für
die Begünstigten steuerfrei. Für den Versicherungsnehmer ändert sich
steuerlich aber nichts - die vierprozentige Versicherungssteuer bei
der Einzahlung der Prämie bleibt unverändert.
Neue Regelungen für Betroffene
Bisher waren Versicherungsleistungen aus
Lebensversicherungsverträgen erbschafts- oder
schenkungssteuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer
sondern an einen Dritten ausbezahlt wurden. Diese Regelung gilt noch
für Erbschaften, bei denen der Erblasser vor dem 1. August 2008
verstorben ist, und für Schenkungen mit Übergabe des Vermögenswertes
vor dem 1. August 2008.
Mit der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt nun
die Steuerpflicht. Aber: Schenkungen zwischen Angehörigen ab einer
Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr (zwischen Nichtangehörigen
bereits ab 15.000 Euro) müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
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