Dienstag, 19. August 2008

Mehr Rechte für Konsumenten bei Lebensversicherungen

Trotz Entgeltvereinbarung darf KonsumentInnen, die
von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht bei einem
Lebensversicherungsvertrag Gebrauch machen, keine Maklerprovision in
Rechnung gestellt werden. Eine "Entgeltvereinbarung" in einem
Maklerauftrag für eine versicherungstechnische Risikoanalyse, die
Erstellung eines Deckungskonzeptes und die Vertragskonzeption ist
unwirksam, da damit keine über die Verpflichtungen des Maklers gemäß
Maklergesetz hinausgehenden Tätigkeiten erfasst sind. Das geht aus
einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hervor, das der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag von Konsumentenschutzminister
Erwin Buchinger erwirkt hat.
"Damit wurde endlich klargestellt, dass vertragliche Vereinbarungen
jedenfalls nicht dazu benützt werden dürfen, gesetzliche
Rücktrittsrechte auszuhöhlen und wertlos zu machen", so Buchinger in
einer ersten Reaktion auf das Urteil.

Der VKI gewährte im Auftrag von Konsumentenschutzminister Buchinger
einer Versicherungsmaklerkundin Deckungsschutz für ein Verfahren, das
ein Versicherungsmakler gegen sie angestrengt hatte.

Die Konsumentin hatte über einen Versicherungsmakler den Antrag auf
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages gestellt. Dabei
unterzeichnete sie ein Formular, das eine sogenannte
"Entgeltvereinbarung" beinhaltete, welche dem Makler ein Entgelt in
der Höhe von EUR 2760,- für die "versicherungstechnische
Risikoanalyse sowie für die Erstellung eines angemessenen
Deckungskonzepts sowie für die Vertragskonzeption" sichern sollte.
Die Konsumentin trat fristgerecht gemäß § 165a
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von ihrem Antrag zurück,
woraufhin ihr der Makler sein Entgelt in Rechnung stellte.

Das Erstgericht stellte nun zum einen klar, dass die Ausübung des
Rücktrittsrechts nach dem VersVG jedenfalls keinen Provisionsanspruch
eines Maklers nach sich ziehen darf, da das gesetzliche
Rücktrittsrecht die Folge hat, dass der Vertrag rückwirkend aufgelöst
wird und ein Provisionsanspruch gar nicht erst entstehen kann. Da die
Konsumentin nur ihr Recht ausgeübt habe, bestünde auch kein
Schadenersatzanspruch.

Zum anderen erteilte das Gericht der gängigen Praxis von
Versicherungsmaklern eine Absage, wonach sich diese in
Entgeltvereinbarungen zwar keinen ausdrücklichen Provisionsanspruch,
sondern ein Entgelt für ihre Beratungstätigkeit sichern wollen. Hier
hielt das Gericht fest, dass es sich bei jenen in dieser
Entgeltvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen, um genau jene
typischen Verpflichtungen des Versicherungsmaklers im Sinne des
Maklergesetzes handelt, von welchem nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers vertraglich abgegangen werden darf. Nach Ansicht
des Gerichts wäre damit de facto eine Provision vereinbart worden,
die dem Versicherungsmakler auch in dem Fall zustünde, wenn der
Konsument von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch machen
würde. Da dies eine Umgehung zwingender gesetzlicher Bestimmungen
wäre, erklärte das Erstgericht diese Entgeltvereinbarung als nicht
verbindlich und wies den Entgeltanspruch des Versicherungsmaklers
zurück.

Mit diesem Urteil wurde ein weiteres Stück Rechtssicherheit
geschaffen und garantiert, dass gesetzliche Rücktrittsrechte nicht
verwässert werden dürfen.
uoiea

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